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AGB

Stand: 2015.01.01
Grundlage der AGB sind die Vertragsgrundlagen nach AVB-IT, letzter veröffentlichter Stand des jeweiligen Leistungslandes

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

01./ Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von DABIS schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen der AuftraggeberIn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft ausdrücklich sowohl von DABIS als auch von der AuftraggeberIn schriftlich vereinbart. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Diese Vertragsbedingungen sind integrierter Bestandteil eines beiliegenden Angebots, Gutachtens oder Honorars.

02./ Lieferung

02.1/ Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der AuftraggeberIn, es sei denn, dass die AuftraggeberIn einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.

02.2/ Teillieferungen sind möglich.

02.3/ Bezüglich Verpackungen gelten die in Para \03./ genannten Bedingungen.

02.4/ Transportschäden hat die AuftraggeberIn sofort nach Empfang der Ware beim Transporteur und bei DABIS schriftlich vorzubringen.

02.5/ Befindet sich die AuftraggeberIn in Verzug, insbesondere im Falle der Hardware-Installation bei Softwareaufträgen gemäß Anlage \02, so gilt die Ware mit dem vereinbarten Liefertermin als übergeben. Die Lagerhaltung der Ware bei DABIS erfolgt in diesem Falle auf Gefahr und Rechnung der AuftraggeberIn.

02.6/ Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Geschäftssitz der DABIS.

02.7/ Sollte sich im Zuge von Individualaufträgen oder keine Handelsware betreffenden Aufträgen herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages technisch oder juristisch unmöglich ist, verpflichtet sich DABIS, die AuftraggeberIn darüber unverzüglich zu verständigen. Beide Vertragspartner sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin bei DABIS aufgelaufenen Spesen und Kosten sind von der AuftraggeberIn zu ersetzen.

02.8/ DABIS verpflichtet sich bei Software-Aufträgen zur Auslieferung der jeweils letztgültigen Version des jeweiligen Softwaremoduls, sofern dies in Anlage \01 nicht anders vereinbart wurde.

02.9/ DABIS behält sich das Recht vor, bei absehbarem Lieferverzug von Softwaremodulen nach Anlage \03 eine Zwischenlösung zu liefern, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn die AuftraggeberIn wegen des Lieferverzugs unaufschiebbare und primäre Aufgaben nicht wahrnehmen kann.

03./ Preise/Entgelte

03.1/ Die genannten Preise gelten inklusive Verpackung, jedoch exklusive Mehrwertsteuer, Zoll und anderen im Empfängerland vorgeschriebenen Abgaben, welche der AuftraggeberIn gesondert in Rechnung gestellt werden oder von der AuftraggeberIn selbst direkt beglichen werden. Besondere Bestimmungen betreffen Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU - Europäischen Gemeinschaft.

03.2/ DABIS ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem vereinbarten Preis um mehr als sieben Prozent, so hat die AuftraggeberIn das Recht, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Empfängerlandes gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer um mehr als drei Prozent, ist DABIS berechtigt, die Veränderung der AuftraggeberIn voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.

03.3/ Bei Programmen und Software werden außer bei Handelsware die Kosten für Programmträger (Magnetbänder, Disks u.a.m.) sowie allfällige Vertragsgebühren gesondert in Rechnung gestellt.

03.4/ Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder sowie etwaig anfallende Zusatzspesen werden nach vorheriger Absprache der AuftraggeberIn gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

04./ Liefertermine

04.1/ DABIS ist bestrebt, die in Anlage \03 vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist die AuftraggeberIn berechtigt, nach Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch DABIS kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch DABIS nicht vorhersehbare und unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist DABIS nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

04.2/ Im Rahmen von Dienstleistungs- und/ oder Softwareaufträgen können die angestrebten Erfüllungstermine nur dann eingehalten werden, wenn die AuftraggeberIn zu den von DABIS angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen und Angaben vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von DABIS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug seitens der DABIS führen, Daraus resultierende Mehrkosten trägt die AuftraggeberIn..

04.3/ Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DABIS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

05./ Zahlung

05.1/ Die von DABIS gelegten Rechnungen sind inklusive allfälliger Mehrwertsteuer, Zoll- und anderer Abgaben prompt bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

05.2/ Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DABIS berechtigt, nach jeder einzelnen Teillieferung oder Teilleistung Rechnung zu legen.

05.3/ Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt DABIS zur Abstandnahme von allfälligen weiteren Lieferverpflichtungen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe verrechnet. Sind Teilzahlungen vereinbart, tritt bei Verzug mit zwei Raten Terminverlust ein. Übergebene Akzepte werden sofort fällig gestellt.

05.4/ Die AuftraggeberIn ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

06./ Urheber-, Lizenz- und Nutzungsrechte

06.1/ Bei Handeslware und Software Dritter gelten die vom Hersteller des jeweiligen Produkts festgelegten und übergebenen Urheber-, Lizenz- und Nutzungsrechte.

06.2/ Im Bereich von DABIS-Produkten sowie auch im Rahmen von Werksaufträgen sind die AuftraggeberIn, ihre MitarbeiterInnen und von ihr allfällig beauftragte Dritte verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung von DABIS die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Programmen, Programmbeschreibungen u.ä. sowie auch Informationen darüber an unbefugte Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von DABIS sind, ist die Nutzung derselben auch nach Begleichung der Rechnungen ausschließlich zu eigenen Zwecken der AuftraggeberIn und im festgelegten Umfang auf der vertraglich vereinbarten Hardware zulässig.

06.3/ Die AuftraggeberIn gewährleistet, dass die vereinbarte Anzahl der gleichzeitigen Nutzungslizenzen nicht überschritten wird; DABIS erklärt sich bereit, der AuftraggeberIn jederzeit weitere Nutzungslizenzen zu den in Anlage \05 genannten Nutzungsentgelten zu überlassen.

06.4/ Die AuftraggeberIn gewährleistet, dass die Nutzung der Software und Softwaremodule ausschließlich im vereinbarten Umfang erfolgt und insbesondere Dritten weder ganz noch teilweise zur Nutzung freigegeben wird.

06.5/ Jede Weitergabe, d.h. auch eventuell die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, auch im Zuge der Auflösung eines Betriebes bzw. eines Konkurses, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Falle volle Genugtuung zu leisten ist.

06.6/ Die AuftraggeberIn ist damit einverstanden, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von DABIS zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation von DABIS als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass ihre Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für sie wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre. Die Software wird jeweils als Einmallizenz zur Nutzung übergeben.

06.7/ Die SourceCodes der Programme werden in einem Bankschließfach von DABIS hinterlegt. Bei Geschäftsaufgabe von DABIS ohne RechtsnachfolgerIn erhält die LizenznehmerIn das Recht, den SourceCode zum doppelten Preis des vereinbarten Lizenzrechtes zuzüglich einer Verzinsung auf Basis des Tariflohnindex II für Angestellte (Index Basis 1986) zu erwerben und die Applikationssoftware für die vertraglich vereinbarte Nutzung selbst oder durch Dritte erweitern oder verändern zu lassen. Bei Geschäftsübernahme übernimmt die RechtsnachfolgerIn von DABIS alle eingegangenen Verpflichtungen.

07./ Rücktrittsrecht

07.1/ Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von DABIS ist die AuftraggeberIn berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die Dienstleistung ohne Verschulden der AuftraggeberIn in einem wesentlichen Punkt nicht erbracht wird.

07.2/ Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden DABIS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine analoge Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Bei Rücktritt ist DABIS zur zinsenfreien Rückzahlung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

07.3/ Stornierungen sind nur im gegenseitigen schriftlichem Einvernehmen möglich. DABIS ist dann berechtigt, für erbrachte Leistungen und aufgelaufene Kosten eine Stornogebühr zu verrechnen.

08./ Abnahme, Gewährleistung, Wartung

08.1/ Die AuftraggeberIn ist nach Erhalt der vereinbarten Leistung verpflichtet, dieselbe sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei gelieferten Programmen einen Probelauf auf der vereinbarten Hardware durchzuführen.

08.2/ DABIS verpflichtet sich, wenn dies in Anlage \01 vereinbart wurde, die Abnahme von Softwaremodulen und -funktionalitäten gemeinsam mit der AuftraggeberIn durchzuführen, die von der AuftraggeberIn bestellten Parametrisierungen an den Softwaremodulen durchzuführen und auftretende Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.

08.3/ Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monates nach Erhalt der vereinbarten Leistung schriftlich erfolgen. Bei gerechtfertigten Mängelrügen werden diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben, wobei die AuftraggeberIn DABIS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Leistungsbeschreibung, sind von der AuftraggeberIn in jedem Fall ausreichend dokumentiert DABIS schriftlich zu melden, die ihrerseits um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht sein wird.

08.4/ Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor, d.h., dass der Echtbetrieb der AuftraggeberIn insgesamt oder teilweise nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme der Dienstleistung, Software sowie allfälliger Handelsware insgesamt oder teilweise erforderlich.

08.5/ Die AuftraggeberIn ist nicht berechtigt, die Abnahme einer Dienstleistung, Software sowie allfälliger Handelsware wegen unwesentlicher Mängel, insbesondere bei Nichtinanspruchnahme entsprechender Einschulungs- oder Ausbildungsvorschläge seitens DABIS abzulehnen.

08.6/ Die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die Prüfung und die schriftliche Bestätigung der übernommenen Dienstleistung, Software und/oder Handelsware innerhalb von vier Wochen vorzunehmen. Lässt die AuftraggeberIn diesen Zeitraum ohne vollständiger Abnahme verstreichen, gilt die Dienstleistung, Software und Handelsware als abgenommen.

08.7/ Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistungen aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, die von DABIS zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von DABIS durchgeführt.

08.8/ Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von DABIS nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der AuftraggeberIn selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

08.9/ Ferner übernimmt DABIS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations-, Stromversorgungs-, Lagerbedingungen u.a.) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

08.10/ Für Programme, die durch eigene Programmierer der AuftraggeberIn bzw. Dritte nachträglich geändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DABIS.

09./ Haftung

09.1/ DABIS haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Seiten DABIS oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und nur bis zur maximalen Höhe des Auftragwertes. Eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen DABIS ist ausgeschlossen.

09.2/ DABIS erklärt sich bereit, der AuftraggeberIn gegenüber allen Verlusten, Haftungsansprüchen und Kosten aus Schlichtungs- und Gerichtsverfahren inklusive Gerichts- und Anwaltskosten schadlos zu halten, die sich aus Ansprüchen aufgrund von im Rahmen dieser Vereinbarung von DABIS gelieferter und von der AuftraggeberIn genutzter Software und/oder anderen Materialien ergeben und die Patent- und/ oder Urheberrechte verletzen. DABIS ist dann berechtigt, für der AuftraggeberIn nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder die gelieferte Software oder die gelieferten Materialien so zu ändern, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen oder aber für die AuftraggeberIn die notwendigen Lizenzen einzuholen, um einen Betrieb der vereinbarten Software zu gewährleisten.

09.3/ Die AuftraggeberIn erklärt sich bereit, DABIS gegenüber allen Verlusten, Haftungsansprüchen und Kosten aus Schlichtungs- und Gerichtsverfahren inklusive Gerichts- und Anwaltskosten schadlos zu halten, die sich aus Ansprüchen gegenüber DABIS aus der Nutzung von Softwareprodukten und/oder Softwaremodulen Dritter ergeben könnten, die durch die ausschließliche Nutzung von von DABIS erstellten oder gelieferten Softwareprodukten vermieden hätten werden können.

10./ Loyalität

Die VertragspartnerInnen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden sich jeder Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von MitarbeiterInnen, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, der anderen VertragspartnerIn während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages enthalten. Die dagegen verstoßende VertragspartnerIn ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts der MitarbeiterIn zu zahlen.

11./ Datenschutz, Geheimhaltung

Die AuftraggeberIn sowie auch DABIS verpflichten sich, Die Bestimmungen gemäß Österreichischen Datenschutzgesetz 2000 – DSG, BGBl. I 1999/165 idgF sowie allfällig weiterer betroffener (bei Landesgrenzen überschreitende Aufträge gleich welcher Art) einzuhalten sowie alle im Verlauf ihrer gemeinsamen Tätigkeit direkt oder indirekt über den Vertragspartner erfahrenen Angelegenheiten für immer strengstes Stillschweigen zu bewahren.

12./ Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Inhalt dieses Vertrages an sich nicht berührt. Die VertragspartnerInnen werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13./ Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen, insbesondere Softwarenutzungs-, Pflege- und Betreuungsverträge, können einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ergänzen bzw. aufheben. Es gelten dann die jeweiligen Vereinbarungen der schriftlich unterzeichneten Zusatzverträge. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider VertragspartnerInnen. DABIS behält sich das Recht vor, die Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

14./ Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Kaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens werden ausdrücklich ausgeschlossen. Für Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den jeweiligen Geschäftssitz von DABIS als vereinbart. Für den Österreichischen Rechtsraum werden bei Softwareaufträgen die Empfehlungen des Österreichischen Bundeskanzleramts zur Lizenzierung von Software und Softwareaufträgen als Grundlage herangezogen (AVB-IT), sofern sie nicht durch Bestimmungen dieses Vertrages ergänzt und/oder abgeändert werden. Analog gelten bestehende Vorgaben im jeweiligen Lieferland. Streitigkeiten können, wenn sie nicht gütlich beigelegt werden, durch ein Schiedsgerichtsverfahren vor der Internationalen Handelskammer nach den dort geltenden Schiedsgerichtsregeln oder durch einen oder mehrere von beiden VertragspartnerInnen gemeinsam bestimmten SchiedsrichterInnen nach den oben genannten Schiedsgerichtsregeln geschlichtet werden. Sitz der Internationalen Handelskammer ist Paris/Frankreich. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anderes vorsieht.