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DABIS.AGB

Stand: 2011.01.01
Grundlage der AGB sind die Vertragsgrundlagen nach AVB-IT, letzter veröffentlichter Stand des jeweiligen Leistungslandes

Allgemeine Geschäftsbedingungen

01./ Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von DABIS schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftrag-gebers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft ausdrücklich sowohl von DABIS als auch vom Auftraggeber schriftlich vereinbart. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Diese Vertragsbedingungen sind integrierter Bestandteil eines beiliegenden Angebots, Gutachtens oder Honorars.

02./ Lieferung

02.1/ Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, daß der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.

02.2/ Teillieferungen sind möglich.

02.3/ Bezüglich Verpackungen gelten die in Para \03./ genannten Bedingungen.

02.4/ Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transporteur und bei DABIS schriftlich vorzubringen.

02.5/ Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, insbesondere im Falle der Hardware-Installation bei Softwareaufträgen gemäß Anlage \02, so gilt die Ware mit dem vereinbarten Liefertermin als übergeben. Die Lagerhaltung der Ware bei DABIS erfolgt in diesem Falle auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

02.6/ Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Geschäftssitz der DABIS.

02.7/ Sollte sich im Zuge von Individualaufträgen oder keine Handelsware betreffenden Aufträgen herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages technisch oder juristisch unmöglich ist, verpflichtet sich DABIS, den Auftraggeber darüber unverzüglich zu verständigen. Beide Vertragspartner sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin bei DABIS aufgelaufenen Spesen und Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

02.8/ DABIS verpflichtet sich bei Software-Aufträgen zur Auslieferung der jeweils letztgültigen Version des jeweiligen Softwaremoduls, sofern dies in Anlage \01 nicht anders vereinbart wurde.

02.9/ DABIS behält sich das Recht vor, bei absehbarem Lieferverzug von Softwaremodulen nach Anlage \03 eine Zwischenlösung zu liefern, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Auftraggeber wegen des Lieferverzugs unaufschiebbare und primäre Aufgaben nicht wahrnehmen kann.

03./ Preise/Entgelte

03.1/ Die genannten Preise gelten inklusive Verpackung, jedoch exklusive Mehrwertsteuer, Zoll und anderen im Empfängerland vorgeschriebenen Abgaben, welche dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden oder vom Auftraggeber selbst direkt beglichen werden. Besondere Bestimmungen betreffen Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU - Europäischen Gemeinschaft.

03.2/ DABIS ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem vereinbarten Preis um mehr als sieben Prozent, so hat der Auftraggeber das Recht, unter Ausschluß weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Empfängerlandes gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer um mehr als drei Prozent, ist DABIS berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.

03.3/ Bei Programmen und Software werden außer bei Handelsware die Kosten für Programmträger (Magnetbänder, Disks u.a.m.) sowie allfällige Vertragsgebühren gesondert in Rechnung gestellt.

03.4/ Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder sowie etwaig anfallende Zusatzspesen werden nach vorheriger Absprache dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

04./ Liefertermine

04.1/ DABIS ist bestrebt, die in Anlage \03 vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch DABIS kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch DABIS nicht vorhersehbare und unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist DABIS nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

04.2/ Im Rahmen von Dienstleistungs- und/ oder Softwareaufträgen können die angestrebten Erfüllungstermine nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von DABIS angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen und Angaben vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von DABIS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug seitens der DABIS führen, Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

04.3/ Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DABIS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

05./ Zahlung

05.1/ Die von DABIS gelegten Rechnungen sind inklusive allfälliger Mehrwertsteuer, Zoll- und anderer Abgaben prompt bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Ge-samtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

05.2/ Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DABIS berechtigt, nach jeder einzelnen Teillieferung oder Teilleistung Rechnung zu legen.

05.3/ Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt DABIS zur Abstandnahme von allfälligen weiteren Lieferverpflichtungen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe verrechnet. Sind Teilzahlungen vereinbart, tritt bei Verzug mit zwei Raten Terminverlust ein. Übergebene Akzepte werden sofort fällig gestellt.

05.4/ Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

06./ Urheber-, Lizenz- und Nutzungsrechte

06.1/ Bei Handeslware und Software Dritter gelten die vom Hersteller des jeweiligen Produkts festgelegten und übergebenen Urheber-, Lizenz- und Nutzungsrechte.

06.2/ Im Bereich von DABIS-Produkten sowie auch im Rahmen von Werksaufträgen sind der Auftraggeber, seine Mitarbeiter und von ihm allfällig beauftragte Dritte verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung von DABIS die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Programmen, Programmbeschreibungen u.ä. sowie auch Informationen darüber an unbefugte Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, daß die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von DABIS sind, ist die Nutzung derselben auch nach Begleichung der Rechnungen ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und im festgelegten Umfang auf der vertraglich vereinbarten Hardware zulässig.

06.3/ Der Auftraggeber gewährleistet, daß die vereinbarte Anzahl der gleichzeitigen Nutzungslizenzen nicht überschritten wird; DABIS erklärt sich bereit, dem Auftraggeber jederzeit weitere Nutzungslizenzen zu den in Anlage \05 genannten Nutzungsentgelten zu überlassen.

06.4/ Der Auftraggeber gewährleistet, daß die Nutzung der Software und Softwaremodule ausschließlich im vereinbarten Umfang erfolgt und insbesondere Dritten weder ganz noch teilweise zur Nutzung freigegeben wird.

06.5/ Jede Weitergabe, d.h. auch eventuell die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, auch im Zuge der Auflösung eines Betriebes bzw. eines Konkurses, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Falle volle Genugtuung zu leisten ist.

06.6/ Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von DABIS zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation von DABIS als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, daß seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre. Die Software wird jeweils als Einmallizenz zur Nutzung übergeben.

06.7/ Die Sourcecodes der Programme werden in einem Bankschließfach von DABIS hinterlegt. Bei Geschäftsaufgabe von DABIS ohne Rechtsnachfolger erhält der Lizenznehmer das Recht, den SourceCode zum doppelten Preis des vereinbarten Lizenzrechtes zuzüglich einer Verzinsung auf Basis des Tariflohnindex II für Angestellte  (Index Basis 1986) zu erwerben und die Applikationssoftware für die vertraglich vereinbarte Nutzung selbst oder durch Dritte erweitern oder verändern zu lassen. Bei Geschäftsübernahme übernimmt der Rechtsnachfolger von DABIS alle eingegangenen Verpflichtungen.

07./ Rücktrittsrecht

07.1/ Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von DABIS ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die Dienstleistung ohne Verschulden des Auftraggebers in einem wesentlichen Punkt nicht erbracht wird.

07.2/ Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden DABIS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine analoge Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Bei Rücktritt ist DABIS zur zinsenfreien Rückzahlung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

07.3/ Stornierungen sind nur im gegenseitigen schriftlichem Einvernehmen möglich. DABIS ist dann berechtigt, für erbrachte Leistungen und aufgelaufene Kosten eine Stornogebühr zu verrechnen.

08./ Abnahme, Gewährleistung, Wartung

08.1/ Der Auftraggeber ist nach Erhalt der vereinbarten Leistung verpflichtet, dieselbe sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei gelieferten Programmen einen Probelauf auf der vereinbarten Hardware durchzuführen.

08.2/ DABIS verpflichtet sich, wenn dies in Anlage \01 vereinbart wurde, die Abnahme von Softwaremodulen und -funktionalitäten gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen, die vom Auftraggeber bestellten Parametrisierungen an den Softwaremodulen durchzuführen und auftretende Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.

08.3/ Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monates nach Erhalt der vereinbarten Leistung schriftlich erfolgen. Bei gerechtfertigten Mängelrügen werden diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben, wobei der Auftraggeber DABIS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber in jedem Fall ausreichend dokumentiert DABIS schriftlich zu melden, die ihrerseits um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht sein wird.

08.4/ Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor, d.h., daß der Echtbetrieb des Auftraggebers insgesamt oder teilweise nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme der Dienstleistung, Software sowie allfälliger Handelsware insgesamt oder teilweise erforderlich.

08.5/ Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme einer Dienstleistung, Software sowie allfälliger Handelsware wegen unwesentlicher Mängel, insbesondere bei Nichtinanspruchnahme entsprechender Einschulungs- oder Ausbildungsvorschläge seitens DABIS abzulehnen.

08.6/ Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Prüfung und die schriftliche Bestätigung der übernommenen Dienstleistung, Software und/oder Handelsware innerhalb von vier Wochen vorzunehmen. Läßt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne vollständiger Abnahme verstreichen, gilt die Dienstleistung, Software und Handelsware als abgenommen.

08.7/ Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistungen aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, die von DABIS zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von DABIS durchgeführt.

08.8/ Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von DABIS nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

08.9/ Ferner übernimmt DABIS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations-, Stromversorgungs-, Lagerbedingungen u.a.) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

08.10/ Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich geändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DABIS.

09./ Haftung

09.1/ DABIS haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Seiten DABIS oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und nur bis zur maximalen Höhe des Auftragwertes. Eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen DABIS ist ausgeschlossen.

09.2/ DABIS erklärt sich bereit, den Auftraggeber gegenüber allen Verlusten, Haftungsansprüchen und Kosten aus Schlichtungs- und Gerichtsverfahren inklusive Gerichts- und Anwaltskosten schadlos zu halten, die sich aus Ansprüchen aufgrund von im Rahmen dieser Vereinbarung von DABIS gelieferter und vom Auftraggeber genutzter Software und/oder anderen Materialien ergeben und die Patent- und/ oder Urheberrechte verletzen. DABIS ist dann berechtigt, für den Auftraggeber nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder die gelieferte Software oder die gelieferten Materialien so zu ändern, daß sie keine Rechte Dritter mehr verletzen oder aber für den Auftraggeber die notwendigen Lizenzen einzuholen, um einen Betrieb der vereinbarten Software zu gewährleisten.

09.3/ Der Auftraggeber erklärt sich bereit, DABIS gegenüber allen Verlusten, Haftungsansprüchen und Kosten aus Schlichtungs- und Gerichtsverfahren inklusive Gerichts- und Anwaltskosten schadlos zu halten, die sich aus Ansprüchen gegenüber DABIS aus der Nutzung von Softwareprodukten und/oder Softwaremodulen Dritter ergeben könnten, die durch die ausschließliche Nutzung von von DABIS erstellten oder gelieferten Softwareprodukten vermieden hätten werden können.

10./ Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden sich jeder Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages enthalten. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters zu zahlen.

11./ Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftraggeber sowie auch DABIS verpflichten sich, Die Bestimmungen gemäß Österreichischen Datenschutzgesetz 2000 – DSG, BGBl. I 1999/165 idgF sowie allfällig weiterer betroffener (bei Landesgrenzen überschreitende Aufträge gleich welcher Art) einzuhalten sowie alle im Verlauf ihrer gemeinsamen Tätigkeit direkt oder indirekt über den Vertragspartner erfahrenen Angelegenheiten für immer strengstes Stillschweigen zu bewahren.

12./ Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Inhalt dieses Vertrages an sich nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13./ Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen, insbesondere Softwarenutzungs-, Pflege- und Betreuungsverträge, können einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ergänzen bzw. aufheben. Es gelten dann die jeweiligen Vereinbarungen der schriftlich unterzeichneten Zusatzverträge. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragspartner. DABIS behält sich das Recht vor, die Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

14./ Schlußbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Kaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens werden ausdrücklich ausgeschlossen. Für Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den jeweiligen Geschäftssitz von DABIS als vereinbart. Für den Österreichischen Rechtsraum werden bei Softwareaufträgen die Empfehlungen des Österreichischen Bundeskanzleramts zur Lizensierung von Software und Softwareaufträgen als Grundlage herangezogen (AVB-IT), sofern sie nicht durch Bestimmungen dieses Vertrages ergänzt und/oder abgeändert werden. Analog gelten bestehende Vorgaben im jeweiligen Lieferland. Streitigkeiten können, wenn sie nicht gütlich beigelegt werden, durch ein Schiedsgerichtsverfahren vor der Internationalen Handelskammer nach den dort geltenden Schiedsgerichtsregeln oder durch einen oder mehrere von beiden Vertragspartnern gemeinsam bestimmten Schiedsrichter/n nach den oben genannten Schiedsgerichtsregeln geschlichtet werden. Sitz der Internationalen Handelskammer ist Paris/Frankreich. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anderes vorsieht.

Software-Nutzungs-/Lizenzverträge

01./ Überlassung von Softwareprodukten und Unterlagen

01.1/ DABIS räumt dem Auftraggeber ein und der Auftraggeber übernimmt das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die in den Softwareproduktscheinen aufgeführten Softwareprodukte gemäß nachstehenden Bedingungen auf den in Anlage \02 genannten sowie vereinbarten und von DABIS schriftlich freigegebenen EDV-Anlagen sowie Peripheriegeräten zu nutzen.

01.2/ DABIS übergibt dem Auftraggeber die Softwareprodukte auf einem gemeinsam vereinbarten Datenträgertyp sowie zu jedem Softwareprodukt die dazugehörige Dokumentation. Zusätzliche Exemplare dieser Unterlagen werden dem Auftraggeber gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

01.3/ Der Auftraggeber führt die Softwareprodukte in seinem Betrieb ein. Auf Wunsch übernimmt und/oder unterstützt DABIS den Auftraggeber bei der Installation und der Einführung der Softwareprodukte.

01.4/ Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß die Softwareprodukte und die zu den Softwareprodukten gehörenden Unterlagen auch in einer von ihm bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassung ohne schriftlicher Zustimmung von DABIS Dritten nicht zugänglich werden.

01.5/ DABIS ist bereit, überlassene Softwareprodukte zu den bei ihr üblichen Bedingungen und Entgelten zu pflegen.

02./ Gewährleistung

02.1/ Die Gewährleistung der Softwareprodukte umfaßt die Fehlerdiagnose und die Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nicht anders vereinbart, beginnt die Ge-währleistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Abnahme der gelieferten Software und Softwaremodule. Die Gewährleistung der Software und der Softwaremodule gilt ausschließlich für die Nutzung auf der in Anlage \02 vereinbarten Hardware und Betriebssystem-Umgebung.

02.2/ Die Beseitigung von Fehlern, d.h. Abweichungen von den im Produktblatt festgelegten Programm-spezifikationen, erfolgt durch Lieferung einer neuen Softwareproduktversion. Voraussetzung ist, daß der Fehler reproduzierbar ist und in der jeweils letzten vom Auftraggeber übernommenen Softwareproduktversion auftritt. DABIS erhält vom Auftraggeber alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen (Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen). Bis zur Überlassung einer neuen Softwareproduktversion, in der der Fehler beseitigt ist, stellt DABIS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Auftraggeber wegen des Fehlers unaufschiebbare und primäre Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.

02.3/ Für ein Softwareprodukt in der Pflege, welches der Auftraggeber über Schnittstellen erweitert hat, die gemäß Freigabemitteilung dafür vorgesehen sind, übernimmt DABIS Gewähr bis zur Schnittstelle. Im übrigen leistet DABIS keine Gewähr für ein Softwareprodukt, das der Auftraggeber geändert hat, es sei denn, der Auftraggeber weist durch einen Probelauf des unveränderten Softwareproduktes nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zu-sammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

03./ Entgelt

03.1/ Das einmalige Entgelt oder die monatlichen Entgelte für die Nutzung der Softwareprodukte ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem Angebot oder der Rechnung. Neben den Entgelten werden die jeweils bei Leistung gültigen gesetzlichen Abgaben gesondert in Rechnung gestellt.

03.2/ Die genannten Entgelte entsprechen den bei der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages bei DABIS üblichen listenmäßigen Entgelten für die Nutzung von Softwareprodukten. Diese listenmäßigen Entgelte beruhen auf der bei ihrer Festlegung bestehenden Kostenlage. Wenn sich im Zusammenhang mit einer Änderung dieser Kostenlage die listenmäßigen Entgelte ändern, können mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten die in der Preisliste, dem Angebot oder der Rechnung genannten Entgelte für die Nutzung von Softwareprodukten entsprechend angepaßt werden.

03.3/ Im Falle der Vereinbarung von monatlichen oder anderen periodischen Entgelten sind die Zahlungen für das jeweilige Softwareprodukt jeweils im voraus zu bezahlen. Der Zeitpunkt des Beginns der Nutzung ist im Vertrag aufgeführt.

03.4/ Neben des Entgelten stellt DABIS zu ihren jeweils gültigen Preisen gesondert in Rechnung:

  • Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen, Generieren der Softwareprodukte,
  • von DABIS gelieferte Datenträger,
  • das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung der Softwareprodukte oder durch sonstige, von DABIS nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
  • die Unterstützung bei der Einführung der Softwareprodukte.

Die Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungseingang zu leisten.

04./ Vertragsdauer

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden, und zwar entweder insgesamt oder jeweils für ein bestimmtes Softwareprodukt. Die Kündigung kann frühestens zum Ende der im betreffenden Softwareproduktschein genannten Mindestvertragsdauer erfolgen, bei monatlichen Nutzungsverträgen (Miet-/Leasingverträgen) frühestens nach 60 Monaten. Bei der teilweisen oder insgesamten Beendigung des Nutzungs-/Lizenzvertrages sind die von DABIS gelieferten Original-datenträger sowie alle Kopien der Software an DABIS zu übergeben. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Bei Abschluß eines Miet-/Leasingvertrages ist ein gleichzeitige Vereinbarung über Pflege und Wartung der Software Voraussetzung.

05./ Schlußbestimmungen

Dieser Software-Nutzungs-/Lizenzvertrag ist ein Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DABIS und ergänzt die dort genannten Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich schriftliche Vertragsergänzungen und/oder -änderungen vereinbart wurden. DABIS behält sich das Recht vor, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

Software-Pflegeverträge

01./ Pflege der Softwareprodukte

01.1/ DABIS verpflichtet sich, die in den Softwareproduktscheinen (Anlage \01) aufgeführten Softwareprodukte auf den vertraglich festgelegten Hardwareeinrichtungen (Anlage \02) zu den nachstehenden Bedingungen zu pflegen.

01.2/ Die Pflege umfaßt:

  • Fehlerdiagnose
  • Fehler- und Störungsbeseitigung
  • technische Hilfe bei Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung
  • Beratung des Auftraggebers bei technischen Fragen, die sich in bezug auf die Nutzung der bei Auftraggeber installierten Software/Softwaremodule ergeben
  • Auslieferung von neuen Software-Releases (Updates)
  • Auslieferung von neuen oder aktualisierten Programmdokumentationen/Handbüchern, soweit dies bei der Auslieferung von Softwareerweiterungen und -updates notwendig ist

01.3/ Die Beseitigung von Fehlern, d.h. Abweichungen von den im Produktblatt festgelegten Programmspezifikationen, erfolgt durch Lieferung einer neuen Softwareproduktversion. Voraussetzung ist, daß der Fehler reproduzierbar ist und in der jeweils letzten vom Auftraggeber übernommenen Softwareproduktversion auftritt.

01.4/ DABIS erhält vom Auftraggeber alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen (Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen).

01.5/ Bis zur Überlassung einer neuen Softwareproduktversion, in der der Fehler beseitigt ist, stellt DABIS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Auftraggeber wegen des Fehlers unaufschiebbare und primäre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.

01.6/ Wird ein Softwareprodukt aus der Pflege herausgenommen, so endet dieser Vertrag spätestens zwölf Monate nach Mitteilung über die Umstufung oder Streichung.

01.7/ Für ein Softwareprodukt in der Pflege, welches der Auftraggeber über Schnittstellen erweitert hat, die gemäß Freigabemitteilung dafür vorgesehen sind, übernimmt DABIS die Pflege bis zur Schnittstelle. Im übrigen übernimmt DABIS keine Pflege für ein Softwareprodukt, das der Auftraggeber geändert hat, es sei denn, der Auftraggeber weist durch einen Probelauf des unveränderten Softwareproduktes nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

01.8/ Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Anlage \01 gelieferten und installierten Softwareprodukte und -module nur unter der in Anlage \01 festgelegten Hardware unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsanleitungen zu betreiben. Mit schriftlicher Zustimmung von DABIS kann die gesamte oder Teile der Software auf einem Kompatiblen Backup- oder Ersatzcomputer betrieben werden, bis der Normalbetrieb auf der in Anlage \01 genannten Hardware wieder gewährleistet ist.

01.9/ Der Auftraggeber verpflichtet sich, von DABIS gelieferte Updates und neue Versionen innerhalb von zwölf Monaten nach Freigabe der jeweiligen Releases zu installieren.

01.10/ Der Auftraggeber verpflichtet sich, DABIS über alle Störungen und Fehler zu informieren, die im Betrieb und seiner Meinung nach im Zusammenhang mit der gelieferten Software stehen.

01.11/ Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von DABIS gewünschten Aktionen auf seiner Systemkonfiguration durchzuführen, um die Ursachen für gemeldete Fehler oder Störungen einzugrenzen und deren Behebung zu unterstützen.

01.12/ Der Auftraggeber richtet ein und überläßt DABIS einen Fernwartungszugriff zu seiner Systemkonfiguration über Internet und/oder TCP/IP-Zugänge, um DABIS die Pflege der installierten Softwareprodukte zu ermöglichen.

01.13/ Die Reaktionszeiten von DABIS werden bei von DABIS zu vertretenden Fehlern und Störungen wie folgt festgelegt:

  • Sechs Stunden Reaktionszeit innerhalb der Normalarbeitszeit nach Eingang der Störungs- oder Fehlermeldung
  • 24 Stunden bei Problemen, die die Integrität der Datenbank beeinträchtigen oder beschädigen
  • 48 Stunden bei Ausfall einer Primärfunktion, deren Betrieb nicht weiter wahrgenommen werden kann
  • eine angemessene Frist für alle anderen Störungen und allfällige Fehler.

02./ Entgelt

02.1/ Die monatlichen Entgelte für die Pflege der Softwareprodukte ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem Angebot oder der Rechnung. Neben den Entgelten werden die jeweils bei Leistung gültigen gesetzlichen Abgaben gesondert in Rechnung gestellt.

02.2/ Die genannten Entgelte entsprechen den bei der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages bei DABIS üblichen listenmäßigen Entgelten für die Pflege von Softwareprodukten. Diese listenmäßigen Entgelte beruhen auf der bei ihrer Festlegung bestehenden Kostenlage. Wenn sich im Zusammenhang mit einer Änderung dieser Kostenlage die listenmäßigen Entgelte ändern, können mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten die in der Preisliste, dem Angebot oder der Rechnung genannten Entgelte für die Pflege von Softwareprodukten entsprechend angepaßt werden. DABIS verpflichtet sich, in den ersten vier Kalenderjahren die Entgelte maximal im Ausmaße der Steigerung des Tariflohnindex für Angestellte des Landes der primär betreuenden Stelle anzuheben.

 02.3/ Die Entgelte sind mit Beginn der Pflege für das jeweilige Softwareprodukt für den Rest des laufenden Kalenderjahres, dann jeweils kalenderjährlich im voraus zu bezahlen. Der Zeitpunkt des Beginns der Pflege ist im Vertrag aufgeführt.

02.4/ Neben des Entgelten stellt DABIS zu ihren jeweils gültigen Preisen gesondert in Rechnung: Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen, Generieren und Parametrisieren der Softwareprodukte; Installations- und Wegzeiten; von DABIS gelieferte Datenträger; das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung der Softwareprodukte oder durch sonstige, von DABIS nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; Sonstige vom Auftraggeber gewünschte und bestellte Dienstleistungen.

02.5/ Die Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungseingang zu leisten.

02.6/ Wird von DABIS ein Softwareprodukt oder -modul aus der Pflege genommen, werden die Entgelte für die sonstige Pflege dieses Produkts um 50 Prozent reduziert.

03./ Vertragsdauer

Der Vertrag wird zunächst auf 36 Monate abgeschlossen, läuft dann auf unbestimmte Zeit und kann bei Verträgen mit Einmaligem Nutzungsentgelt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar entweder insgesamt oder jeweils für ein bestimmtes Softwareprodukt. Bei Miet-/Leasing-, Rechenzentrums- oder Zeitverträgen kann die Kündigung frühestens zum Ende der im betreffenden Softwareproduktschein genannten Mindestvertragsdauer erfolgen, bei monatlichen Nutzungs- und Pflegeverträgen frühestens nach 60 Monaten. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

04./ Schlußbestimmungen

Dieser Software-Pflegevertrag ist ein Zusatz zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DABIS und ergänzt die dort genannten Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich schriftliche Vertragsergänzungen und/oder -änderungen vereinbart wurden. Die Pflege der im Software-Produktschein aufgeführten Software-Produkte erfolgt insgesamt und kann nicht in Teilbereiche aufgelöst werden. DABIS behält sich das Recht vor, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

Software-Betreuungsverträge

01./ Umfang im Rahmen des Betreuungsvertrages

Die Betreuung der ausgelieferten Module des BIS-C 2000 - Archiv- und Bibliotheks-InformationsSystems umfaßt von Seiten DABIS jene Bereiche, die über den normalen Pflegevertrag hinausgehen. Die Betreuung beinhaltet die telephonische bzw. schriftliche Klärung offener Fragen und Probleme der DABIS-Anwender, die unmittelbar oder mittelbar mit der Software in Zusammenhang stehen. Die Hotline wird von qualifizierten Diplom-Bibliothekaren sowie Hard- und Softwarespezialisten betreut und steht den lizensierten Anwendern Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 18.00 Uhr, an Freitagen von 09.00 bis 15.00 Uhr zur Verfügung.

02/ Bibliothekarische und Systembetreuung

Zusätzlich umfaßt die Betreuung vor allem in der ersten Phase nach der Installation die Unterstützung der Bibliothek und des Systemverantwortlichen im optimalen Einsatz von BIS-C 2000 - Archiv- und Bibliotheks-Informations-System sowie auch organisatorische und allgemeine Hilfestellungen, beispielsweise auch bei der Auswahl, Beschaffung und der Nutzung von Fremddatenbeständen.

03./ Server mit Fremddaten der anderen BIS-C 2000 Anwender; DABIS Usergroups

Im Rahmen der Betreuung werden u.a. auch die DABIS-Anwendergruppen und der Aufbau, Betrieb,Pflege und Aktualisierung  von über Internet erreichbaren Virtuellen Verbundservern unterstützt. Datenlieferungen innerhalb und außerhalb der Anwendergruppe sind abhängig von den jeweiligen Urheberrechten und allfälligen Lizenzentgelten seitens der Datenlieferanten. Ein Anspruch auf die Lieferung von Daten seitens des Auftraggebers besteht nur dann, wenn diese Daten tatsächlich vom jeweiligen Anwender ab- und freigegeben werden. In den Folgejahren wird bei bestehendem Wartungs-/Pflege- und Updatevertrag weiterhin der volle Umfang der DABIS-Support- und Wartungsleistungen geboten.
Anwender, die die angebotenen kostenlosen DABIS Fremddaten-Server in Anspruch nehmen, verpflichten sich ihrerseits, im Gegenzug den anderen Anwendern von BIS-C 2000 die von Ihnen erfaßten bibliographischen Daten ebenfalls kostenlos zur Verfügung zu stellen.

04./ Update- und Upgradeleistungen

Im Rahmen des Betreuungsvertrages werden u.a. auch die Updates und Upgrades des BIS-C 2000 - Archiv- und Bibliotheks-InformationsSystems sowie allfällige vereinbarte Datenumsetzungen von DABIS auf den Rechnern der Anwender durchgeführt.

05./ Fernwartung

Wartung und Support werden prinzipiell von DABIS, Hauptgeschäftsstelle Wien, in Sonderfällen auch von verbundenen Unternehmen oder Außengeschäftsstellen wahrgenommen und umfassen neben den genannten Dienstleistungen, telephonischer Hilfestellung und Hotline auch eine Fernwartung über Internet. Damit kann DABIS kürzeste Responsezeiten bei allfällig auftretenden Problemen garantieren. Die primären Responsezeiten liegen immer im Rahmen von maximal 6 Stunden; Eine allfällige Behebung von Störungen mit Stillstand wird bei Einsatz der Fernwartung im Regelfall mit maximal 48 Stunden terminiert.

06./ Generierungsänderungen

Wie bei allen Anwendern werden kleinere Generierungswünsche im Rahmen des Betreuungsvertrages kostenlos erfüllt. Erst bei umfangreicheren Umstellungen werden diese zusätzlichen Dienstleistungen kostenpflichtig.

07./ Vertragsdauer

Der Vertrag wird zunächst auf 36 Monate abgeschlossen, läuft dann auf unbestimmte Zeit und kann bei Verträgen mit Einmaligem Nutzungsentgelt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar entweder insgesamt oder jeweils für ein bestimmtes Softwareprodukt. Bei Miet-/Leasing-, Rechenzentrums- oder Zeitverträgen kann die Kündigung frühestens zum Ende der im betreffenden Softwareprodukt¬schein genannten Mindestvertragsdauer erfolgen, bei monatlichen Nutzungs- und Pflegeverträgen (Miet-/Leasingverträge) frühestens nach 60 Monaten. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

08./ Schlußbestimmungen

Dieser Software-Pflegevertrag ist ein Zusatz zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DABIS und ergänzt die dort genannten Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich schriftliche Vertragsergänzungen und/oder -änderungen vereinbart wurden. Die Pflege der im Software-Produktschein aufgeführten Software-Produkte erfolgt insgesamt und kann nicht in Teilbereiche aufgelöst werden. DABIS behält sich das Recht vor, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

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